Gerne stellen wir Ihnen unsere Aufgaben, Ziele wie auch die Gremien der Entsorgergemeinschaft der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (EdDE) vor. Aber zuvor ein paar aktuelle Zahlen:
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Entsorgungsfachbetriebe finden
Finden Sie EdDE-Entsorgungsfachbetriebe und deren aktuelle Zertifikate in unserer komfortablen Datenbank!

Zertifikate & Qualität
Die EdDE erteilt ihre Zertifikate zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß der Berichte der vor-Ort eingesetzten unabhängigen Sachverständigen mit anschließender Qualitätskontrolle durch die EdDE-Geschäftsstelle. Die EdDE gibt einheitliche Prüfdokumente vor, schult und begleitet die bei ihr akkreditierten Sachverständigen. So werden Zertifikate höchster Qualität und Verlässlichkeit erzielt. Das Qualitätsmanagement der EdDE ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001.
Meist gestellte Fragen
Bei idealer Vorbereitung, positiver Rückmeldung der Benehmensbehörden und Erfüllung aller Anforderungen der EfbV direkt bei der Erstbegutachtung, ist eine Zertifizierung bereits in 6-8 Wochen nach dem Einreichen des Aufnahmeantrags möglich. In der Regel benötigen die Unternehmen bis zur Zertifizierung 3-4 Monate, in Einzelfällen, z.B. bei später Nachreichung von Unterlagen, länger.
Die an die EdDE zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge sind in der EdDE-Beitragsordnung geregelt. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Vor-Ort Begutachtung ihres Unternehmens durch die von der EdDE-zugelassenen, externen Sachverständigen (Honorar, Reisekosten). Berücksichtigen sollten Sie auch die betrieblichen Kosten für erforderliche Schulungen (bspw. Fachkundelehrgang gemäß §9 EfbV) und den internen betrieblichen Vorbereitungsaufwand. Die EdDE unterstützt Sie bei der Vorbereitung zur Begutachtung mit Checklisten und telefonischer Beratung bei Ihren Fragen. Sofern Sie es wünschen oder für erforderlich halten können Sie auch zusätzlich externe Berater für die Vorbereitung kostenpflichtig hinzuziehen. Gebühren für die Benehmensherstellung mit den Behörden oder weitere Verwaltungskosten fallen bei der EdDE bei turnusgemäßen Begutachtungen nicht an.
Ja, gemäß der rechtlichen Vorgaben des § 56 KrWG und der EfbV muss die Begutachtung jährlich vor Ort an allen zu zertifizierenden Standorten erfolgen. Es ist aber auch eine Teilzertifizierung des Unternehmens mit einer Beschränkung auf bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten oder auf einzelne Standorte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 EfbV möglich.
Der Prüfmonat der Erstbegutachtung ist grundsätzlich bei den jährlichen Folgebegutachtungen einzuhalten, ein Vorziehen des Prüfmonats ist jederzeit möglich. Dies hat dann aber zur Folge, dass zukünftig alle weiteren Folgebegutachtungen in dem vorgezogenen Prüfmonat erfolgen müssen. Ein Überschreiten des jährlichen (= 12 Monate) Überwachungsturnus ist nicht zulässig.
Ja, dies ist einer der Vorteile der EdDE-Mitgliedschaft. Bei der EdDE können Sie zwischen den zugelassenen rund 80 Sachverständigen aus 30 verschiedenen Sachverständigenorganisationen frei wählen. Da die EdDE ihr Überwachungszertifikat und –zeichen erteilt, ändert sich bei einem Wechsel zwischen den von der EdDE zugelassenen Sachverständigen bzw. Sachverständigenorganisationen nichts.
Das hängt unter anderem von Ihren Verträgen mit Ihren Kunden bzw. den Vorgaben der Behörden und Rechtsvorschriften ab. Die EdDE stellt allen Interessierten hierfür auf der Seite Entsorgungsfachbetriebedie aktuellen digitalen EdDE-Überwachungszertifikate ihrer Entsorgungsfachbetriebe zur Verfügung und übermittelt die Zertifikate elektronisch an die Behörden gemäß §28 EfbV.
Die Anzeige des Sammelns, Beförderns, Handelns und Makelns gemäß des § 53 KrWG und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung ist in jedem Falle bei den zuständigen Behörden durchzuführen, unabhängig davon, ob man Entsorgungsfachbetrieb ist oder nicht. Entsorgungsfachbetriebe benötigen aber nach § 54 (3) KrWG keine Erlaubnis i. S. d. § 54 KrWG für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln gefährlicher Abfälle, sofern der Entsorgungsfachbetrieb für diese Abfälle und Tätigkeiten zertifiziert ist. Unbeschadet dessen können weitere Zulassungen und Erlaubnisse nach anderen Rechtsnormen erforderlich sein (z.B. nach GüKG).










